Allgemeine Mietbedingungen für Wohnwagen/Wohnmobile

(Stand: 24/07/2021) vorhergehende Mietbedingungen werden durch diese Fassung ersetzt / erweitert

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

 

1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung,

per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.

Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich,

in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine

Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere

dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters

nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im

Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

 

2. Servicepauschalen

Zusätzlich zum Mietpreis fällt die vom Mieter vorab eine Servicepauschale an.

 

Service-Pauschale

Einmalig pro Wohnwagen/Wohnmobil EUR 139.-- In dieser Pauschale sind

enthalten: Techn. Durchsicht, Nachreinigung vor Abholung,

Fahrzeugübergabe, Einweisung des Mieters, min. 5 kg Gas,

frisch befülltes Chemie-WC, Umweltplakette Deutschland/ Frankreich,

Schutzbrief/ Pannenhilfe, Markise sowie die abzuführenden Rundfunkgebühren von EUR 5,83-

Das Fahrzeug kann mit tagesüblicher Verunreinigung abgegeben (besenrein) werden.

Die Fahrzeug-Endreinigung  wird vom Vermieter durchgeführt.

Außenreinigung ebenfalls in Servicepauschale enthalten.

Toilette nicht entleert und gereinigt: EUR 79,-

 

3. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz, Umbuchung

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter

verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten

Ziff. 5. und 7. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf den Mietpreis und/oder

die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der

Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der

folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter

ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die

Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag, 

Kürzung der Mietdauer oder unberechtigter Kündigung vor dem

vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des

vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:

 

-Rücktritt mehr als 120 Tage vor Mietbeginn: 20%;

-Rücktritt 91 – 120 Tage vor Mietbeginn: 30%;

-Rücktritt 61 - 90 Tage vor Mietbeginn: 40%;

-Rücktritt 31 - 60 Tage vor Mietbeginn:50%;

-Rücktritt 30 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 80%.

 

Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in

voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei

Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher

anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist

niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das

Fehlen von Schäden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen

Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund

zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben

Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die

Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem

Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden

entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so

behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den

Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des

Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf

unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist

jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die

vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten

Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem

vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu

bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten

kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der

Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen

diese Kosten schützen.

Für Umbuchungen jeglicher Art fällt eine zusätzliche Aufwandspauschale

von 30.-EUR an.

 

4. Mietpreise/Mindestmietdauer:

Es gelten die Angaben der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen

Preisliste & Hinweise unserers Online Angebots.

 

5. Zahlungsweise:

Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine

Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser

Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte

Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 31 Tage vor

Mietbeginn zu bezahlen und die Kaution zur Abholung in bar mitzubringen

oder 5 Tage vor Mietbeginn zu überweisen.

 

6. Übernahme und Rückgabe

6.1. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin an entsprechender

Geschäftsadresse des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet,

das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit nach Terminabsprache wieder an der

Geschäftsadresse des Vermieters zurückzugeben, soweit nichts anderes

vereinbart ist.

 

6.2. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank und AdBluetank übergeben.

Der Mieter betankt das Fahrzeug nach Bedarf auf eigene Kosten während der Mietzeit

und bringt es vollgetankt zurück. Das Fahrzeug ist vor der Rückgabe bei der letzten

Tankstelle vor dem Rückgabeort vollzutanken. Dieses ist nachzuweisen mit dem

Tankbeleg und der Kraftstofftankanzeige. Bringt der Mieter das Fahrzeug

mit nicht vollständig gefülltem Kraftstofftank und AdBluetank zum Vermieter zurück,

übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung wird eine

pauschale Gebühr von 49,- EUR zzgl. der Kosten für den nachgefüllten Kraftstoff und AdBlue berechnet.

 
 

7. Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in

unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten

Selbstbeteiligung (pro Schadenfall) der Vollkasko-Versicherung bezahlt

werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese

1250.- EUR bei den gebrauchten und neuen Wohnmobilen. Die jeweilige

Kautionshöhe kann den Fahrzeugbeschreibungen des Online-Angebotes

entnommen werden. Die Bezahlung kann durch Bargeld oder durch Überweisung

erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt,

in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer

Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im

Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.

Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei

Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbare Mängel. Das Fahrzeug/Wohnmobil wird nach

entsprechend gewünschter Servicepauschale und in vollgetanktem Zustand übergeben und

nach entsprechender Vorgabeliste in gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückgegeben.

Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale

gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden vereinbarten Servicepauschale

(siehe Ziff. 2), die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen.

 

8. Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und

der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahr besitzen.

Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3

bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-

Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür

der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist.

Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der

Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw

und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, bzw. dem im Mietvertrag

angegebenen Fahrer gezogen/gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer

der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das

Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und

Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen,

giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von

Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des

Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder

für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich

vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen

Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

 

9. Beschränkungen

Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb folgender Länder zulässig:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Albanien, Bulgarien, Estland, Island, Litauen, Lettland, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Weissrussland, Montenegro, Moldawien, F.Y.R.O.M. Nordmazedonien, Türkei, Ukraine, Serbien**, Zypern**.

Fahrten in andere Länder erst nach Absprache und schriftlicher Genehmigung vom Vermieter.

 

**Verischerungsschutz auf der Grundlage von für Serbien und Zypern ausgegebenen Grünen Karten ist auf diejenigen geographischen Gebiete beschränkt, die unter Kontrolle der jewailigenRegierung stehen. Weitere Information finden Sie im Internet unter "http://gc-territorial-validity.cobx.org "

 

Fahrten in andere Länder sind erst nach Absprache und schriftlicher Genehmigung

vom Vermieter gestattet.

Pro angefangenem Miettag sind 250 Freikilometer im Mietpreis enthalten. Alle weiteren 

Zusatzkilometer werden mit 0,35 €/km berechnet, sofern diese nicht vor Mietbeginn in einem

Zusatzpaket mitgebucht wurden.

 

10. Obhutpflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die

Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc.

genauestens zu beachten. Der Mieter hat alle für die Benutzung maßgeblichen

Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die

Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden

Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

 

11. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z. B. Betriebsstoffe des

Mietfahrzeugs, trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen

Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der

Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder

Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis

zum Preis von 50,- EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit

Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die

Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges

und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles, sofern der Mieter nicht

für den Schaden haftet (siehe Ziffer 12).  Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg.

Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

 

12. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in

vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er

für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung

greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der

Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet

jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht

leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch

alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der

Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen

Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 13) oder der Mieter

(bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von

ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch

Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs. II Ziff.6

-StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine

Pflichten nach Ziffern 7 oder 9 dieser Bedingungen verletzt oder das

Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er

ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die

Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.

Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu

verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs

entstanden sind. Für die Bearbeitung von Mautgebühren, Ordnungswidrigkeiten-

sowie Bußgeldverfahren während der Nutzung des Fahrzeuges wird vom

Vermieter eine Gebühr in Höhe von 15,- EUR pro Vorgang erhoben.

Des Weiteren gilt striktes Rauchverbot, die Mitnahme von Haustieren muss vorab

beim Vermieter angemeldet und von diesem genehmigt werden.

  

13. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

13.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen.

Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der

Mieter diese dem Vermieter in Textform und zusätzlich in Bildform an.

13.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen,

wie es ein verständiger auf die Werterhaltung

bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall)

entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene

Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck,

Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist

der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug

dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten;

- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor

jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben

desHerstellers richtigzustellen.

13.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden

allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch

das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer

und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem

Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

13.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund

einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag

bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.

Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll

oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen.

Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

13.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene

Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und

Person in Höhe von 59,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

 

14. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Mietartikels und ist

bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine

Haftung für solche und etwaige daraus entstehende Verluste oder Schäden

des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der

Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem

Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren

wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder

angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen,

die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf den Mietpreis

beschränkt. Der Vermieter ist bemüht, statt dem reservierten Fahrzeug ein

gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Für mittelbare

Schäden haftet der Vermieter nicht.

 

15. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte

15.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler

während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

15.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte

technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich

einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung

fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur

kurzfristig zu beheben.

15.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung

ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet

auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den

technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

15.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 15.2.,

so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der

Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche,

insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden

verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt

vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

15.5. Abschnitte 15.2. bis 15.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 15.1.

wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf

einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

15.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs

unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den

daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

16. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren

16.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels

zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen

sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

16.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 59 € je Stunde zu

entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters

durch Eigenleistungen zu minimieren.

 

17. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen

Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei

selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der

Mieter es, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe

Ziff. 12). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter

hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen

ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.

Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten

Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der

beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche

Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug

nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem

Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

 

18. Technische und optische Veränderungen:

18.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

18.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu

zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 

19. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im

Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese

von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des

Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Vermieter hat einen Teil

seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten

Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten

des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall

(Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu

orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben

werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung

und Stilllegung des Fahrzeugs.

 

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters (München), sofern die

Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu

nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen

Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der

Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und

Scheckverfahren.

 

21. Schlussbestimmungen

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht

abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam

sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte

keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass

ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche

Vorschriften bleiben unberührt.